Die geschätzte Leserin eadha brachte mich mit ihrem Kommentar dazu, mal einen Blick in die Hessische Landesverfassung zu werfen. Überraschendes zur Wahl des Ministerpräsidenten findet sich dort nicht, aber Art. 101 enthält eine andere Kuriosität:
Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gestzlichen Zahl seiner Mitglieder. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Der Minsterpräsident ernennt die Minister. Er zeigt ihre Ernennung unverzüglich dem Landtag an. Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder einem anderen Land regiert haben oder in einem anderen Land regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung werden.[...]
Die Bestimmung dürfte allerdings seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 verfassungswidrig und damit gegenstandslos sein. Offenbar hatte man beim Abfassen der Hessischen Landesverfassung mächtig Angst vor der Familie von Hessen.
Ein Kommentar bisher ↓
1 eadha // 28. Januar 2008 um 15:56 Uhr
also besteht hoffnung, dass koch nicht weiter in seiner gewohnten rolle auf der politischen bühne rumhopst ? wenn ja…. gut so !
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