
photo credit: Oberau-Online
Hat es jemals funktioniert, neue Techniken mit überkommenen Verfahren und Geschäftsmodellen zu nutzen? Nun gut, in England fuhren in der Prä-Thatcher-Ära einige Jahre lang Heizer auf elektrischen Lokomotiven mit, weil die Gewerkschaften mit ihrem sprichwörtlichen starken Arm es so gewollt hatten.
Aber würde heute beispielsweise noch jemand auf die Idee kommen, in das Pflichtenheft eines digitalen Diktiergerätes aufzunehmen, dass das Maschinchen Stenographie beherrschen muss? Die Bundesregierung bestimmt. Denn die hat auch die Vorstellung, dass die Bürger in Zukunft für einen Teil ihrer Emails Porto zahlen. So soll der Dienst “De-Mail” zur Kommunikation zwischen Bürger, Staat und Unternehmen finanziert werden.
Dann macht mal schön, aber ohne mich.
2 Kommentare bisher ↓
1 JMK // 26. November 2008 um 16:09 Uhr
Ist doch schön. e-porto bezahlt man mit e-money, welches man in e-sports gewinnt. Da lohnt es sich dann daoch Gold bei World of Warcraft zu scheffeln.
2 buerger_de // 4. Dezember 2008 um 21:56 Uhr
Ich finde es ja ziemlich lässig von der Telekom/T-Online, der einzige ISP zu sein, der mitmacht.
Denn wenn man sich unter https://www.e-konsultation.de/buergerportalgesetz den geplanten § 23 durchliest, der beschreibt, was ein Diensteanbieter (also die Telekom) alles beachten muss, um Bußgeldern zu entgehen, vermutet man, dass der entsprechende Verantwortliche für das de-Mail Projekt bei der Telekom entweder
a) vom BSI eine Amnestie bekommen haben, oder
b) BWL an der Uni rein zufällig bestanden haben muss.
Jedenfalls wird die Telekom/T-Online so gut wie sicher der einzige Provider bleiben, der dieses aus technologischer Sicht vollkommen schwachsinnige Gesetz umsetzen wird.
§ 23 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 5 als akkreditierter Diensteanbieter auftritt,
2. entgegen § 3 eine Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig identifiziert,
3. entgegen § 4 Absatz 1 die Voraussetzungen einer sicheren Anmeldung nicht erfüllt,
4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 eine Angabe als Attribut aufnimmt,
5. entgegen § 7 Abs. 2 die Daten nicht oder nicht rechtzeitig sperrt,
6. entgegen § 8 beim Angebot des Speicherplatzes keine sichere Ablage anbietet,
7. entgegen § 10 den Zugang zu einem Bürgerportalkonto nicht oder nicht rechtzeitig sperrt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sein Bürgerportal sowie sein Verzeichnis- und Sperrdienst von einem akkreditierten Diensteanbieter übernommen werden,
10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 einen Nutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
11. entgegen § 11 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die gespeicherten Daten für wenigstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Nutzers über die Einstellung der Tätigkeit abrufbar bleiben,
12. entgegen § 12 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Nutzer für mindestens drei Monate nach Vertragsende auf seine im Postfach oder im Speicherplatz gespeicherten Daten zugreifen kann,
13. entgegen § 12 Satz 1 den Nutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf die bevorstehende Löschung hinweist.
14. entgegen § 12 Satz 2 nicht alle anderen Nutzer, die Nachrichten an das Postfach senden, von dem Zeitpunkt unterrichtet, zu dem der Nutzer des Postfachs nicht mehr auf das Postfach zugreifen kann,
15. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht richtig dokumentiert hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Kommentieren