Ab morgen geht es los. Die Gefühlslage schwankt im Moment etwas zwischen Vorabend der Hinrichtung und Zufriedenheit darüber, dass das seit zwei Monaten tägliche Eingebunkertsein in der Bibliothek nun ein Ende hat.
Zu absolvieren sind in den nächsten Wochen 8 Klausuren in insgesamt 40 Stunden. Hiervon sind 4 zivilrechtlich, je zwei strafrechtlich und aus dem öffentlichen Recht. Von den Zivilrechtsklausuren hat eine Klausur einen zivilprozessualen oder handelsrechtlichen Schwerpunkt. Bis zu zwei zivilrechtliche Klausuren enthalten eine Aufgabe aus Anwaltsperspektive. Ansonsten sind Gerichtsentscheidungen zu entwerfen. Im Strafrecht werden eine oder zwei Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft sowie bis zu ein anwaltliches Revisionsgutachten geschrieben. Im öffentlichen Recht stehen bis zu zwei Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen an. Eine Klausur kann auch eine Anwaltsklausur sein. Dieser hohe Überraschungsfaktor nervt schon ein wenig.
Und in den nächsten zweieinhalb Wochen wird hier im Blog eher wenig passieren. Genießt das schöne Wetter!
43 Kommentare bisher ↓
1 Moss // 1. April 2009 um 15:06 Uhr
Ich drücke mal alle zehn mir zur Verfügung stehenden Daumen und hoffe, daß das alles der Gerechtigkeit dienen möge, nicht nur der Rechtsfindung. Viel Glück!
2 Niels // 1. April 2009 um 20:42 Uhr
Vielen Dank - wird schon. :)
3 Moss // 2. April 2009 um 13:40 Uhr
Jetzt frage ich mich nur noch, warum ich beim Titel dieses Eintrags jedes Mal «… ist zu verwerfen» lese. Ob’s an diversen deutschen Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre liegt? ;-)
Nochmal: viel Erfolg!
4 -thh // 2. April 2009 um 17:48 Uhr
Ich hoffe, der heutige Tag war ein erfolgreicher, und wünsche selbiges auch für die nächsten Tage!
Grüße aus dem Süden,
-thh
5 Niels // 2. April 2009 um 20:04 Uhr
Besten Dank.
Wie es im Details lief, weiß man naturgemäß erst ein paar Monate später, aber völlig unzufrieden bin ich jedenfalls nicht. Im Grunde war der Fall den in dieser BGH-Entscheidung angesprochenen Problemen nachgebildet. Und im Gegensatz zu Euren Referendaren im Südwesten dürfen wir ja immerhin Kommentare benutzen. :)
Montag ist Zwangsvollstreckung dran, also gibts wahrscheinlich morgen und/oder Dienstag Anwaltssimulation.
6 Niels // 3. April 2009 um 13:57 Uhr
Note to myself: Heute war tatsächlich eine Anwaltsklausur aus Klägersicht dran. Standardprobleme im Zusammenspiel von AGB-Inhaltskontrolle und Schönheitsreparaturen, PKH-Verfahren und Verjährung bei Ansprüchen aus Mietverhältnis. In der Sache alles lösbar; die Schwierigkeit der Klausur lag darin, dass man viel zu tun hatte.
7 Patrick // 3. April 2009 um 19:22 Uhr
Denkst du. dabei war der Fall nen ganz anderer und du hast es nur nicht gesehen :) Aber schön wie du Notizen für dich selbst anfertigst. Aber mal ganz ehrlich, das mach ich auch damit ich in 3 Monaten noch weiss wofür es Arschlochnoten gab und wo die Glanzlichter denn genau herkommen.
8 Niels // 3. April 2009 um 19:50 Uhr
“Denkst du. dabei war der Fall nen ganz anderer und du hast es nur nicht gesehen :) “
Genau, der wahre Schwerpunkt war die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Zirkussachen. Und dann erst der Vorname des Beklagten. :-D
“Aber mal ganz ehrlich, das mach ich auch damit ich in 3 Monaten noch weiss wofür es Arschlochnoten gab und wo die Glanzlichter denn genau herkommen.”
Exakt, dat war die Idee. Und jetzt hau ich mich aufs Ohr.
Ist Dir übrigens aufgefallen, dass der Fall heute auch aus Saarbrücken kam? Soll uns das was sagen?
9 Patrick // 3. April 2009 um 20:56 Uhr
Jo, scheinbar bekommen wir den Examensdurchgang aus dem Saarland vorgeknallt. Die frühe Rache des Oscar! ich hab schon mal gegoogelt ob sich da was orakeln lässt im Netz von wegen Sachverhalte und erfahrungsberichte aber nix da.
10 Niels // 4. April 2009 um 7:46 Uhr
Habe ich auch kurz geschaut - ich denke, da wird man nix finden. Zum einen weil das Saarland klein und die Chance dass jemand dazu was ins Netz gebracht hat gering ist. Außerdem deutet das Begutachtungsdatum der letzten Klausur darauf hin, dass die Klausuren noch recht frisch sind oder auch dort gerade erst laufen.
11 almi // 4. April 2009 um 8:05 Uhr
alles gute!
*daumendrück*
12 Niels // 5. April 2009 um 11:30 Uhr
Vielen Dank fürs Daumendrücken. Morgen ist Zivilprozessrecht, Handelsrecht oder Gesellschaftsrecht dran aus Richter- oder Anwaltsperspektive. Am wahrscheinlichsten wohl Zivilprozessrecht mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Schwerpunkt.
13 Patrick // 5. April 2009 um 19:17 Uhr
Der Nils benötigt gar kein daumendrücken. Bisher souveräne Leistung und das in den Disziplinen, in denen er sich selber als schwach bezeichnet. nicht auszudenken, was in seinen Paradedisziplinen zuerwarten ist!
14 Niels // 5. April 2009 um 20:53 Uhr
Nana, Vorschusslorbeeren bringen Unglück. Und wir haben erst ein Viertel geschafft.
15 Niels // 6. April 2009 um 14:01 Uhr
Heute hat das GPA nach meinem subjektiven Empfinden die Daumenschrauben deutlich angezogen. Urteilsklausur im Zwangsvollstreckungsrecht.
Nach meinem Dafürhalten war die Klage so auszulegen, dass sie zugleich eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verbunden mit einer Gestaltungsklage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Titels nach § 767 ZPO analog ist. Denn die Kläger machten sowohl die mangelnde Bestimmtheit des Titels (ein notarieller GmbH-Kaufvertrag mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung) geltend als auch materielle Einwendungen.
Insgesamt drängte sich m. E. schon durch den Bearbeitervermerk auf, dass man die Klage aus klausurtaktischen Erwägungen komplett abweisen sollte. Denn der Bearbeitervermerk verlangte ein Hilfsgutachten nicht nur für den Fall der Unzulässigkeit der Klage, sondern gebot, dass auf alle durch den Aktenauszug aufgeworfenen Rechtsfragen “ggf. hilfsgutachtlich (sic!)” einzugehen sei.
Die Bestimmtheit des Titels ließ sich nach meiner Lösung durch Auslegung retten.
Die von der Klägerin zu 2. behauptete fehlende Erstreckung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung auf ihre Person verhalf der Klage deswegen nicht zum Erfolg, weil -die Richtigkeit ihrer Ansicht unterstellt- sie dann gar keine Vollstreckungsschuldnerin aus dem Titel wäre, folglich die Aktivlegitimation fehlen würde. Wenn sie sich dagegen wehren will, als Nichtvollstreckungsschuldnerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, muss sie nach § 766 ZPO vorgehen. Als Dritte kann sie aber gerade nicht nach § 767 ZPO klagen.
Weiter trugen die Kläger vor, der titulierte Anspruch bestünde -wegen komplizierter Bilanzierungsprobleme, die im Einzelnen aber nicht dargelegt waren- gar nicht in der vollstreckbaren Höhe. Den Vortrag hierzu habe ich nicht für hinreichend substantiiert gehalten.
Wegen arglistiger Täuschung fochten die Kläger den GmbH-Kaufvertrag weiterhin an. Zur vermeintlichen Täuschung haben sie aber m. E. nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Viel zu wolkig haben sie nur behauptet, aus den Gehältern von jährlich 100.000 €, die die Beklagten früher aus der GmbH bezogen hätten, hätten sie -die Kläger- auch geschlossen, dass die GmbH entsprechende Erträge erwirtschaftet habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Reichlich wolkig und nach meinem Dafürhalten nicht einmal schlüssig.
“Vorsorglich” rechnen die Kläger noch mit einer an sie von einem Dritten abgetretenen Darlehensforderung gegen die Beklagten auf. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit dem Vortrag, das Darlehen sei nicht fällig, weil mit dem ursprünglichen Darlehensgeber für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten eine verlängerte Kündigungsfrist mündlich vereinbart worden sei. Dieses Vorbringen bestreiten die Kläger mit Nichtwissen, was ihnen nach meiner Lösung das Genick bricht. Denn Vereinbarungen zwischen Zedent und Darlehensschuldner liegen nach der Zession -auch- in der Sphäre des Zessionars, so dass Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist. Vielmehr hätten die Kläger hier Erkundigungen beim Zedenten einholen müssen, um qualifiziert bestreiten zu können.
Dann war da noch ein kleines Problem aus dem Themenfeld “Erklärungsgehalt des Schweigens und Pflicht zur ausdrücklichen Erwiderung aus § 242 BGB”, das aber der Klage auch nicht zum Erfolg verhilft, weil aus Handelsbrauch (kfm. Bestätigungsschreiben) sich hier kein Erklärungsgehalt herleiten lässt mangels vorheriger zu bestätigender Verhandlungen noch eine etwaige Pflicht zur ausdrücklichen Antwort aus § 242 BGB den Klägern hilft. Denn aus der Verletzung einer solchen würde allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz folgen, nicht aber eine irgendwie geartete Erklärungsfiktion.
16 Patrick // 6. April 2009 um 15:15 Uhr
mmhhh… Großer Meister.
ich geh ja konform mit dir bis auf die Aufrechnung.
diese ging für mich durch. Das problem war ohne beweisaufnahme für mich lösbar, da es für mich allein auf die unstreitige Erklärung der Kläger ankam, dass die Forderung abgetreten worden ist und die Beklagten darauf bestätigend und erkennbar geantwortet haben, sie würden ihrer verpflichtung aus dem darlehensvertrag nachkommen. darin war mich ein verzicht auf ihr recht aus 404 anzusehen und wenn das nicht greift der venire contra einwand des 242. Dadurch war der Rückerstattunsanpruch aus dem darlehen, der durch aufrechnungserklärung auch fällig wurde, geeignet den zahlungsanspruch aus §5a des vertargs zu fall zu bringen.
Im ergebnis daher Klage stattgabe und Kostenaufhebenung.
Was deine Theorie anbelangt, man musste zum hilfsgutachten kommen, versteh ich net ganz, da du ja scheinbar alles im urteil verwurstest hast oder wie oder was?
ich hab im Hilfsgutachten dieproblematik der fehlenden Vollstreckbarkeit gebracht, denn der einwand der Kl- zu 2, sie treffe die unterwerfungsklausuel nicht, ist für mich ein formeller einwand für einen klasuelerinnerung und war daher im rahmen der Zulässigkeit schon bei der Staathaftigkeit der eindeutig eingelegten klage nach 767 abzuschmieren.
Aber Im ergebnis, ein echter hammer!
17 Niels // 6. April 2009 um 15:59 Uhr
“Das problem war ohne beweisaufnahme für mich lösbar, da es für mich allein auf die unstreitige Erklärung der Kläger ankam, dass die Forderung abgetreten worden ist und die Beklagten darauf bestätigend und erkennbar geantwortet haben, sie würden ihrer verpflichtung aus dem darlehensvertrag nachkommen. darin war mich ein verzicht auf ihr recht aus 404 anzusehen und wenn das nicht greift der venire contra einwand des 242.”
Sowas habe ich erst auch überlegt, aber das kam mir irgendwie zirkelschlüssig vor. Denn was ist denn wirklich unstreitig? Die Tatsache, dass die Beklagten brieflich erwidert haben, sie würden natürlich ihren Pflichten aus “dem Darlehensvertrag” nachkommen. Die Frage, was “der Darlehensvertrag” ist, ist aber gerade streitig, weil die Beklagten vortragen, sie hätten sich mit dem Zedenten mündlich hinterher über mehr verständigt als in der Vertragsurkunde steht.
“Was deine Theorie anbelangt, man musste zum hilfsgutachten kommen, versteh ich net ganz, da du ja scheinbar alles im urteil verwurstest hast oder wie oder was?”
Ne, da habe ich vorhin etwas zu flott getippt. Gemeint hatte ich, dass man aus klausurtaktischer Sicht wohl entweder zur Klageabweisung oder zur Stattgabe nur wegen der (Hilfs)aufrechnung kommen sollte.
“ich hab im Hilfsgutachten dieproblematik der fehlenden Vollstreckbarkeit gebracht, denn der einwand der Kl- zu 2, sie treffe die unterwerfungsklausuel nicht, ist für mich ein formeller einwand für einen klasuelerinnerung und war daher im rahmen der Zulässigkeit schon bei der Staathaftigkeit der eindeutig eingelegten klage nach 767 abzuschmieren.”
Mag sein; ich war eigentlich der Ansicht, dass auch § 732 ZPO voraussetzt, dass der Erinnerungsführer Vollstreckungsschuldner ist. Und sie stützt sich ja gerade darauf, dass sie nur Schuldnerin des materiellen Anspruches sei, aber sich nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Aber ich hab gerade keinen Zöller zur Hand und nur einen veralteten Th/P.
“Aber Im ergebnis, ein echter hammer!”
Das stelle ich unstreitig. ;)
18 patrick // 6. April 2009 um 16:10 Uhr
fangen wir das ganze von hinten an…im Putzo steht drin, wegen unwirksamkeit der unterwerfung wohl 732 statthaft. Da gehts ja dann gerde darum, dass man nicht vollstreckungsschuldner geworden ist, weil es am wirksamen titel nach 794 I nr. 5 fehlt und die vollstreckbare ausfertigung nicht erteilt werden durfte.
Zur aufrechnung, klingt was du sagst natürlich auch logisch. Und ich denke wirklich gut vertretbar.
ich bin halt von nem verzicht auf ihr recht durch ihre erklärung ausgegangen.
dabei hab ich zugrunde gelegt was die Kläger erklärt haben, nämlich nur, dass sie die forderung aus dem konkreten vetrag abgetreten bekommen haben und die beklagten hierauf erwiderten, sie werden sich dran halten. Auf ne mündliche abrede hatten sich die kläger aber nicht berufen weil die gerade nicht teil des schriftlichen vertrages war. Die beklagten wussten aber um die abrede zu diesem zeitpunkt und daher rechtsmissbrauch bzw verzicht auf 404…naja so gott will geht das auch :)
19 Niels // 7. April 2009 um 13:36 Uhr
Heute Anwaltsklausur aus Beklagtensicht. Eine Art Gemischtwarenladen mit folgenden thematischen Teilen: Privatschulvertrag, allgemeines Schuldrecht, Verzugsschadensberechnung, Rechtsanwaltsvergütungsrecht.
20 patrick // 7. April 2009 um 15:20 Uhr
ich finds super wie du so einen müll in ein paar worte zusammenfassen kannst. dem ist nichts hinzuzufügen!
21 Niels // 7. April 2009 um 16:23 Uhr
Ich war erstens zu müde für Details und habe mich heute mittag beim Nachhausekommen geärgert, dass ich die Geschichte mit Verfahrens- und Geschäftsgebühr offenbar genau falsch herum im Kopf hatte. Und die Kiste ist m. W. weder im Palandt noch im Th/P kommentiert.
Aber immerhin war mir aufgefallen, dass der Kerl ganz frech 2,5 Gebühren haben wollte, obwohl er für so eine schlappe Mahnung höchstens 1,3 kriegen darf.
22 patrick // 7. April 2009 um 17:52 Uhr
was dir so alles aufgefallen ist…hab das gar nicht bemerkt.
23 Niels // 9. April 2009 um 14:17 Uhr
StrR I: Computerbetrug, Betrug, Beleidigung, Raub, Körperverletzung, Nötigung, Erpressung, Beweisverwertungsverbot, psychische Beihilfe, ggf. -je nach Lösung- Hehlerei eines Teilnehmers.
Ich bin mit der Anklageschrift nur fertig geworden, weil ich den ganzen 1. Sachverhaltsabschnitt meinem Kumpel § 154 StPO überlassen habe. Immerhin wohl noch vertretbar, denn der Raub ist Verbrechen, Computerbetrug nur Vergehen mit zudem hier kleinem Schaden.
Insgesamt eine herrliche Bestätigung für Leute wie mich, die Strafrecht nicht ausstehen können.
Es wird mir eine innere Befriedigung ohne gleichen sein, jetzt das Anklageschriftenskript bei ebay einzustellen.
24 patrick // 9. April 2009 um 17:24 Uhr
Jup, was für ein hammerding. selten sowas gesehen, dass man wirklich, aber auch wirklich jede Minute brauchte. hab auch großzügig von Einstellungen Gebrauch gemacht und dennoch bin ich in Schwulitäten mit der zeit gekommen.
25 Niels // 9. April 2009 um 18:41 Uhr
Hier veröffentlicht noch jemand Klausurberichte vom derzeitigen GPA-Durchgang, allerdings bedeutend ausführlicher. Dem Vernehmen nach laufen die Klausuren in NRW derzeit mit ähnlichen Sachverhalten.
26 patrick // 10. April 2009 um 9:47 Uhr
aber wie gut der das macht. Das kommt doch niemals nur aus dem kopf… ich les die sachverhalt mit erstaunen immer wieder und so kann ich mich ehrlich nicht mehr dran erinnern.
27 Niels // 10. April 2009 um 13:52 Uhr
Naja, wenn man sich mittags sofort hinsetzt, ist der Aktenauszug natürlich noch frischer präsent, aber die einzelnen Kalenderdaten und Geldbeträge kommen mir auch verdächtig detailliert vor. Aber vielleicht hat der oder diejenige ja auch ein photographisches Gedächtnis. Ein gewisser Lübecker Kollege zum Beispiel…
28 Niels // 10. April 2009 um 13:53 Uhr
Ne, Kommando zurück. Der- oder diejenige schreibt ja, er oder sie sei im Verbesserungsversuch.
29 patrick // 10. April 2009 um 14:12 Uhr
hab mich heute mal mit meinem alten herrn unterhalten und ihm von der Klausur gestern erzähtl und der miesen belehrung dort in der verhnehmung. Der meinte, dass sei normal..nur so kommt man zu Erkenntnissen :) er würds auch so machen ;)
30 Niels // 10. April 2009 um 14:15 Uhr
Solange das kein Strafverteidiger in der Akte sieht. ;)
Im Zweifel wars ne Spontanäußerung und er wurde gar nicht gefragt.
Hast Du denn kein Beweisverwertungsverbot angenommen? Ich war ja heilfroh über die Geschichte mit der fehlenden Belehrung; sonst hätte man das Verfahren gegen den Detektiv noch abtrennen müssen und zwei Anklageschriften schreiben dürfen. Das immerhin hab ich mir aus der Strafrechts-AG gemerkt: Angeklagter und GEschädigter nie nebeneinander.
31 PATRICK // 10. April 2009 um 15:06 Uhr
Doch hab eins angenommen und dann eingestellt nach 170II StPO, weil nichts mehr beweisbar sein wird ohne sein geständnis. Wollte bloss wissen was mein vater davon hielt und wie er das machen würde, weil martin das anders sah und daher wollt ich ne dritte neutrale meinung :)
Jo sonst hätte man abtrennen und ne dritte anklage schreiben müssen. Aber 2 anklagen haben mir schon gereicht. fand das echt wahnsinnig…
ich seh schon gegen den Z hast du wohl entweder nicht angeklagt oder aber zusammen angeklagt, was?
32 Niels // 10. April 2009 um 17:41 Uhr
Natürlich hab ich die zusammen angeklagt - warum auch nicht? Nur weil dann beide beim Schöffengericht landen? Tja… das Leben is kein Wunschkonzert. :)
33 patrick // 10. April 2009 um 18:09 Uhr
nö, weil sie nach meiner lösung ebenfalls geschädigter und täter sind. beihilfe oder gar Mittäterschaft des Z fand ich extrem abwägig. jaja sowas wie psychische beihilfe soll es wohl geben aber bitte doch nur bei irgendeinem beitrag und nicht durch bloßes doofes rumstehen.
so blieb für den Z bei mir nur die tat gerichtet gegen B. Martin hat sogar 3 anklagen samt VfG
34 Niels // 10. April 2009 um 19:15 Uhr
Ne, psychische Beihilfe habe ich auch abgelehnt, weil Fischer sagt, schlicht billigende Anwesenheit am Tatort genüge nicht.
Aber ich hab ihn wegen Hehlerei angeklagt, wenn ich mich recht erinnere.
Für zwei Anklageschriften oder gar drei hätte ich keine Zeit gehabt. War so schon knapp genug.
35 patrick // 10. April 2009 um 19:21 Uhr
jo zeit war auch sehr knapp bemessen. erstaunlich, dass du gar nicht mehr auf uns wartest. wir haben das gefühl, du meidest uns :) dabei warst du nur kurz vor uns raus.
zur helerei, das hab ich auch überlegt, aber dass kein sich verschaffen, wenn ich das dem vortäter abnötige, fand ich. aber keine ahnung. ich hab erpressung angenommen
36 Niels // 10. April 2009 um 19:25 Uhr
Nene, ich meide Euch nicht. Wie käme ich dazu, die beiden nettesten Kollegen in der gesamten Referendarsschaft zu meiden?
Ich bin so flott weg, weil ich mit J. verabredet war, mir ihr Büro anzugucken.
37 Tobias // 13. April 2009 um 18:49 Uhr
Ich hoffe, dass du gut durch Examen kommst und bald wieder feine Artikel zu Kieler Themen schreibst. Ich komme leider nicht oft dazu andere Blogs zu lesen - aber deins ist regelmäßig dabei!
38 Niels // 14. April 2009 um 15:50 Uhr
Besten Dank für die guten Wünsche.
Heute gings bei Strafrecht II erwartungsgemäß mit einer Revisionsklausur aus Strafverteidigersicht weiter.
Themen in Stichpunkten: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionseinlegungsfrist, Befangenheit der Vorsitzenden, nicht unterschriebener Eröffnungsbeschluss, Belehrungen von Zeugen (fehlende Belehrung über Auskunftsverweigerung trotz rechtskräftigen Freispruchs bei schon eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahren, mögliches Zeugnisverweigerungsrecht der Ex-Verlobten), Belehrung über Eidesverweigerungsrecht und in materieller Hinsicht: Aussagedelikte.
39 Niels // 16. April 2009 um 14:30 Uhr
ÖR I: Anwaltsklausur aus Klägersicht. Sehr ambitionierter Umfang.
Materiell angesiedelt im Bauplanungs- und ordnungsrecht, mit Einsprengseln aus dem Kommunalrecht.
Formelle Probleme: Verhältnis von Anfechtung des Bauvorbescheides zur Anfechtung der Baugenehmigung bei Erteilung der Baugenehmigung vor Bestandskraft des Bauvorbescheides.
Rechtsschutz war jeweils aus der Nachbarperspektive zu prüfen.
40 Niels // 17. April 2009 um 15:10 Uhr
ÖR II: Verwaltungsgerichtliche Urteilsklausur; Polizeirecht, Anfechtung eines Kostenbescheides nach Polizeieinsatz. Störerbegriff, Störerauswahl.
41 SG // 17. April 2009 um 18:55 Uhr
Dann dürfte jetzt ja das Ende erreicht sein - herzlichen Glückwunsch schon mal!
42 Niels // 18. April 2009 um 13:00 Uhr
Jo, es ist überstanden. Vielen Dank für die guten Wünsche.
43 almi // 19. April 2009 um 8:30 Uhr
super! :-)
Kommentieren